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ENTSORGUNGSVEREINBARUNG

AUDIOVISUELLE ANPASSUNGSRECHT

UND SYNCHRONISATION

 

Zwischen

 

SCHWEIZER MEDIENPRODUKTIONEN

vertreten durch Thibaut Falgairette,

Mitglied der folgenden Verwaltungsgesellschaft: SACEM - COAD Nr.: 361883

im Folgenden „Komponist“ oder „Urheberrechtsinhaber“ genannt, einerseits

 

Und

 

DER KÄUFER

„der Käufer“ hingegen.

 

 

 

 

 

Es wurde bereits erwähnt, dass die audiovisuelle Adaption eines Musikwerks die Umsetzung der Musik in Bilder mit oder ohne Worte sein muss und nicht einfach die Tatsache, dass die Musik mit oder ohne Worte auf Bildern platziert wird. Bei der Verwendung von Musik zur Veranschaulichung von Bildern muss das sogenannte Recht der professionellen Nutzung der „Synchronisation“ gelten, das sich vom Recht der audiovisuellen Bearbeitung unterscheidet.

 

Im Falle einer audiovisuellen Adaption oder „Synchronisierung“ darf der Produzent diesen Auftrag nicht dazu nutzen, die Adaption oder Synchronisierung zu genehmigen, ohne das Projekt im Einzelfall dem Komponisten vorzulegen. Diese Bestimmung drückt das vom Komponisten auf nichtausschließlicher Basis gewährte Recht aus, der weiterhin Inhaber des Rechts ist, das vom Käufer erworbene Musikwerk selbst zu bearbeiten oder einen Dritten mit der Bearbeitung des/der vom Käufer erworbenen Musikwerk(e) zu beauftragen, und auch Inhaber des Rechts bleibt das unveräußerliche Recht, die Umsetzung der Anpassung zu kontrollieren und sich gegebenenfalls dagegen zu wehren.

 

 

ES WIRD WIE FOLGT VEREINBART:

 

 

Artikel I

 

Dieser Vertrag wird, soweit erforderlich, im Rahmen von Artikel L.131-3 des französischen Gesetzbuches zum geistigen Eigentum („Code de la propriété intellectuelle“ CPI) geschlossen.

 

 

Artikel II

 

Der Komponist überträgt dem Käufer unter den in Artikel IV unten vorgesehenen Bedingungen das Recht auf audiovisuelle Bearbeitung und/und Synchronisierung des erworbenen Musikwerks. Die Verwertung dieses Musikwerks erfolgt auf nicht-exklusiver Basis, da es Gegenstand einer Neuadaption oder Synchronisation im Rahmen eines anderen Films, einer anderen Serie, einer Dokumentation, eines Videospiels, eines Podcasts oder eines anderen Mediums sein kann, wenn dies beim Komponisten beantragt wird und wenn er damit einverstanden ist.

Diese Übertragung wird auf unbestimmte Zeit gewährt, darf jedoch die Dauer des Schutzes nicht überschreiten, der den Urhebern, allen ihren Rechtsnachfolgern, Erben und Begünstigten durch gesetzliche oder behördliche Bestimmungen und gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen sowie durch internationale Übereinkommen gewährt wird folgenden Ländern oder Gebieten: Weltweit.

​

Die Nutzung und Verwertung des/der erworbenen Musikwerk(e) ist ausschließlich auf das Projekt beschränkt, das der Käufer im Kaufformular unter dem Häkchen im Kästchen „Titel des Projekts, mit dem die Musik synchronisiert werden soll“ an der Kasse angegeben hat.

Der Komponist kann einer Ausweitung dieser Beschränkung auf andere Projekte des Käufers zustimmen. Um eine solche Verlängerung der Verjährungsfrist zu beantragen, wenden Sie sich bitte an den Komponisten unter der Adresse info@swissmediaproduktions.com . Der Käufer benötigt die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Komponisten, um von einer solchen Verlängerung der Nutzungs- und Verwertungsbeschränkung zu profitieren.

​

 

Artikel III

 

Für die Zwecke des Projekts des Käufers erhält der Urheberrechtsinhaber eine Pauschalvergütung, deren Höhe auf der Rechnung des Käufers ausgewiesen wird.

 

 

Artikel IV

 

Der Produzent verpflichtet sich, den Komponisten über jeden bei ihm eingereichten Antrag auf Genehmigung einer audiovisuellen Adaption zu informieren und verpflichtet sich, vor Erteilung einer Genehmigung an einen Produzenten die schriftliche Zustimmung des Komponisten zu der geplanten Adaption und den damit verbundenen finanziellen Bedingungen einzuholen. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen keine Antwort, wird davon ausgegangen, dass der Komponist die Adaption angenommen hat.

 

Vorausgesetzt, dass das/die Musikwerk(e) in den Film, die Serie, die Dokumentation, das Videospiel, den Podcast oder ein anderes Medium integriert ist/sind, auf dem/denen das/die Musikwerk(e) adaptiert/synchronisiert wird/werden, muss der Käufer die Endtitel angeben Crawl des Films im Abschnitt „Musikabteilung“ des Abspanns, wie folgt:

 

Wenn ein Musikwerk verwendet wird:

[Name des Musikwerks] – Originalmusik komponiert von Thibaut Falgairette

 

Bei Verwendung mehrerer Musikwerke:

Originalmusik komponiert von Thibaut Falgairette:

[Name des Musikwerks 1]

[Name des Musikwerks 2]

[Name des Musikwerks 3]

Usw …

 

Der Käufer gewährt auch in der Musikabteilung auf IMDb eine Gutschrift wie folgt:

Thibaut Falgairette

Komponist (Originalmusik von)

 

 

Artikel V

 

Der Komponist erteilt dem Käufer nunmehr bei Bedarf und für die Dauer dieses Vertrages eine allgemeine Vollmacht, die es ihm ermöglichen soll, unter allen Umständen und Gelegenheiten zu handeln, um die Ausübung der ihm zustehenden Verwertungsrechte sicherzustellen.

Allerdings ist der Käufer in keiner Weise berechtigt, die gekaufte Musik weiterzuverkaufen, da hierbei kein geistiges Eigentum, sondern lediglich Verwertungsrechte übertragen werden. Bei Verstößen gegen die in diesem Vertrag beschriebenen Klauseln werden rechtliche Schritte eingeleitet.

 

 

Artikel VI

 

Diese Vereinbarung unterliegt französischem Recht. Die Zuständigkeit liegt ausdrücklich bei den französischen Gerichten.

 

​

 

 

Das gültige Datum dieser Vereinbarung ist dasjenige, das auf der Rechnung des Käufers angegeben ist.

 

 

Durch Ankreuzen des Kästchens „Ich stimme den Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und der Lizenzvereinbarung zu“ unterzeichnet der Käufer die in dieser Entsorgungsvereinbarung festgelegten Bedingungen und stimmt diesen uneingeschränkt zu.

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